für den stationären Bereich
- Kinder und Jugendliche von 6 bis maximal 21 Jahren. In die Familiengruppen und Erziehungsstellen können grundsätzlich auch Kinder im Vorschulalter aufgenommen werden.
- Kinder und Jugendliche, die gezielte Förderung für ihr Sozialverhalten, sowie für ihre persönliche und altersgemäße Entwicklung benötigen.
- Kinder und Jugendliche, die schulische Probleme haben, auch in Verbindung mit einer Lernbehinderung.
- Kinder und Jugendliche, die körperliche, seelische oder sexuelle Misshandlung erfahren haben.
- Kinder und Jugendliche, die suchtgefährdet sind.
- Kinder und Jugendliche, die durch äußere Lebensumstände in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefährdet sind bzw. mit einer altersgemäß, eigenständigen Lebensführung überfordert sind.
- Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Lebensumstände zu Straffälligkeit neigen oder die bereits straffällig wurden.
- Kinder und Jugendliche, mit einer drohenden oder vorhandenen seelischen Behinderung (im Sinne von § 35a SGB VIII).
- Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der Berufsfindung und Berufsausbildung.
im ambulanten Bereich
Ambulante Erziehungshilfen sind notwendig und geeignet für:
- Sorgeberechtigte, die eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung im Moment nicht gewährleisten können und / oder für Jugendliche und junge Erwachsene, die Unterstützung zur Verselbständigung benötigen und deren Sorgeberechtigte dies nicht gewährleisten können.
- Die betreuten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene, sollten in Familien leben oder selbständig mit Bezügen zu Familien leben, deren Beziehungsnetz noch so tragfähig ist, dass eine ambulante Maßnahme ausreichend ist.